§ 64 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 64*)
Einsprüche von Wahlberechtigten,
Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof

Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012

09.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)