Sachbuch für das Vermögen
§ 64
(1) Für die Ein- und Ausgaben, welche die Vermögensbestände verändern, sowie für sonstige Änderungen dieser Bestände ist ein Sachbuch für das Vermögen zu führen. In diesem sind der Bestand des Vermögens am Beginn des Haushaltsjahres, seine Änderungen im Laufe des Jahres (Zu- und Abgänge) und der Bestand am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die vermögenswirksam sind, müssen schon bei der Buchung im Sachkonto und im Journal als zur Eintragung in das Sachbuch für das Vermögen bestimmt gekennzeichnet werden.
(3) Vermögensänderungen, die außerhalb der voranschlagsmäßigen Gebarung eintreten, sind durch besondere Anordnungen des Anordnungsbefugten (§ 23) zur Buchung im Sachbuch für das Vermögen zu bestimmen und belegmäßig nachzuweisen.
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