§ 64.
Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden.
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