Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
E. Fischereischutz.
§ 64.
(1) Die Fischereiberechtigten sind befugt und auf Anordnung der Landesregierung verpflichtet, geeignete Wachorgane für die Fischerei durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen und beeiden zu lassen.
(2) Die Fischereischutzorgane müssen die für Jagdhüter vorgeschriebenen Eigenschaften haben und die erforderliche Befähigung nachwiesen.
(3) Unter denselben Voraussetzungen können auch Fischereiberechtigte selbst als Aufsichtsorgane bestätigt und beeidigt werden.
(4) Die näheren Bestimmungen über den Befähigungsnachweis und über den Wortlaut des Eides trifft die Landesregierung durch Verordnung.
(5) Die beeideten Fischereischutzorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Wachdienstes das Dienstzeichen in der vorgeschriebenen Weise zu tragen. Personen, welche nicht als beeidete Fischereischutzorgane im Dienste stehen, dürfen sich des für diese Organe vorgeschriebenen Dienstabzeichens in keinem Falle bedienen.
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