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§ 64 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß speziellem Prüfprogramm

§ 64

(1) Sind in einem speziellen Prüfprogramm Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach

  1. 1. äußeren Untersuchungen
  2. 2. inneren Untersuchungen
  3. 3. Druckprüfungen und
  4. 4. Dichtheitsprüfungen

    zu unterscheiden.

(2) Bezüglich der Eintragungen und der erforderlichen Dokumentation gelten analog die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 bis 4. Die Dokumentation über im speziellen Prüfprogramm enthaltene Kontrollen, die vom Betreiber bzw. dessen beauftragten Sachkundigen durchzuführen sind, sind vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.

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