§ 64.
Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Jugendvertrauensrates die §§ 10, 12 bis 14, 16, 17, 23 und 29 bis 35a anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096937
alte Dokumentnummer
N6197420650L
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