Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003
§ 64
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.
(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 53b bis 53d - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.
(3) Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges nach Abs. 2 beträgt.