§ 64 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

§ 64.

(1) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Schlagworte

Exekution, Bescheidwirkung, Ausschluß, Aberkennung, Vollzug, Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058466

alte Dokumentnummer

N4195011376Q

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