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§ 647 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Elftes Hauptstück

Vermächtnisse

I. Grundsätze

Berufung zum Vermächtnisnehmer

§ 647

(1) Ein Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.

(2) Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (§ 537) und die Erbfähigkeit (§§ 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 803 ff.) sind entsprechend anzuwenden.

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