§ 63b
Kapazitätsmodell mit systematisierter Fahrwegkapazität
(1) § 63bFür Eisenbahninfrastrukturabschnitte, welche gemäß der in der Leitstrategie für den Ausbau und die effektive Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (§ 55a) festgelegten Kriterien als hoch ausgelastet zu qualifizieren sind, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein Kapazitätsmodell mit systematisierten Fahrwegkapazitäten zur effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 54 zu erstellen und dieses in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen.
(2) Im Kapazitätsmodell ist Fahrwegkapazität für Personenverkehr und Güterverkehr insbesondere auf Basis der in der Leitstrategie für den Ausbau und die effektive Nutzung der Eisenbahninfrastruktur festgelegten Kriterien und unter Anwendung von Verkehrsprognosen und Verkehrsbedarfserhebungen festzulegen. Mit den systematisierten Fahrwegkapazitäten des Kapazitätsmodells im Einklang stehende Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität sind bei der Zuweisung vorrangig zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40263695
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