Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren
§ 63a.
Das Insolvenzgericht ist für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sowie für andere zivil- oder unternehmensrechtliche Klagen, die mit jenen im Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40193980