Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 63a.
Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag
in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 ............................................... | 12,1 | Promille |
in den Verwendungsgruppen L 2 ............................................................... | 9,8 | Promille und |
in der Verwendungsgruppe L 3 .................................................................. | 6,3 | Promille |
des Gehalts der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)