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§ 63 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Segelfliegerprüfung

§ 63

(1) Inhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Segelflieger von Bedeutung sind:

  1. 1. Luftrecht,
  2. 2. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
  3. 3. Flugleistung und Flugplanung,
  4. 4. Menschliches Leistungsvermögen,
  5. 5. Meteorologie,
  6. 6. Navigation,
  7. 7. Flugbetriebliche Verfahren,
  8. 8. Aerodynamik.(2) Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.

(4) Jeder der im Abs. 3 bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.

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