§ 63. Verlängerung und Erneuerung der Instrumentenflugberechtigung.
(1) Für die Verlängerung der in § 59 bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen einwandfreien Überprüfungsflug in Entsprechung mit Anhang IV-4 unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenfluglehrberechtigung ausgeführt hat.
(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 59 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10011317
Dokumentnummer
NOR40069342
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