§ 63. Schwellenmarkierung unbefestigter Pisten
(1) Schwellen von unbefestigten Pisten müssen durch einen 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen über die gesamte Breite der Piste markiert sein.
(2) Eine versetzte Schwelle (§ 39 Abs. 3) auf einer unbefestigten Piste muß durch beiderseits der Piste angeordnete Querstreifen und Pfeilzeichen nach dem Muster derAnlage 13 Abbildung 3 in gelber oder weißer Farbe markiert sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148005
alte Dokumentnummer
N9197249400J
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