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§ 63 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Ausführungspolitik

§ 63.

(1) Um der Verpflichtung zur bestmöglichen Durchführung gemäß § 62 Abs. 1 zu entsprechen, hat ein Rechtsträger wirksame Vorkehrungen zu treffen und anzuwenden. Der Rechtsträger hat insbesondere eine Ausführungspolitik festzulegen und anzuwenden, die es dem Rechtsträger erlaubt, für die Kundenaufträge das bestmögliche Ergebnis gemäß § 62 Abs. 1 zu erreichen.

(2) Die Ausführungspolitik hat jedenfalls für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen der Rechtsträger Aufträge seiner Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind, zu enthalten. Es sind zumindest die Handelsplätze zu nennen, an denen der Rechtsträger gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann.

(3) Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, so haben die Provisionen des Rechtsträgers und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse der Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gemäß § 62 Abs. 1 in diese Bewertung einzufließen, um die in der Ausführungspolitik des Rechtsträgers angeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten.

(4) Für die Zwecke dieses Abschnittes ist unter „Ausführungsplatz“ ein geregelter Markt, ein MTF, ein OTF, ein systematischer Internalisierer, ein Market Maker, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung zu verstehen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausübt.

(5) Sofern in der Ausführungspolitik vorgesehen ist, dass Aufträge außerhalb eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 ausgeführt werden dürfen, hat der Rechtsträger seine Kunden auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Bevor ein Rechtsträger Kundenaufträge außerhalb eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 ausführt, hat er die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Kunden einzuholen. Diese Zustimmung kann entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln eingeholt werden.

(6) Auf Anfrage eines Kunden hat der Rechtsträger nachzuweisen, dass er die Aufträge in Einklang mit seiner Ausführungspolitik durchgeführt hat. Auf Anfrage der FMA hat der Rechtsträger nachzuweisen, dass er die §§ 62 bis 64 eingehalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195459