Einstweilige Maßnahme
§ 63
(1) Die Disziplinarkommission kann der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des tierärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies im Hinblick auf die Art und die Schwere des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen drohender schwerer Nachteile, insbesondere für die behandelten Tiere, deren Halterinnen bzw. Halter oder das Ansehen des Tierärztestandes, erforderlich ist.
(2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu geben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme jedenfalls außer Kraft.
(4) Der Beschluss über die einstweilige Maßnahme ist der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen.
(5) Beschwerden gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Disziplinarkommission hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Beschwerde die Durchführung von Erhebungen zu beschließen oder – wenn die Erhebungen bereits eingeleitet sind – binnen dieser Frist den Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) zu fassen, widrigenfalls der angefochtene Beschluss außer Kraft tritt. Das Außerkrafttreten ist der Disziplinarbeschuldigten bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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