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§ 63 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

5. Abschnitt

Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften

§ 63

Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften

(1) Mit der Errichtungsbewilligung (§ 43) sind Gebäude, Räume und Liegenschaften den Zwecken der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gewidmet und dürfen, abgesehen von den in Abs. 2 genannten Ausnahmen, nur für diese verwendet werden.

(2) Eine Mitverwendung für andere Zwecke ist nur möglich, wenn die widmungsgemäße Verwendung des Betriebes der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird; im Übrigen sind unter dieser Bedingung Veranstaltungen im Rahmen der Bildungsarbeit an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen allgemein zugelassen.

21.01.2020

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