§ 63 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zu LGBl Nr 9/2005 Art I: Die Novelle betrifft die Änderung des Inkrafttretedatums.

Ermittlung der Pflege- und Sondergebühren

§ 63

(1) Die Pflege- und Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Abs 2 kostendeckend zu ermitteln.

(2) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55 des Krankenanstaltengesetzes) dürfen der Ermittlung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.

(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die ermittelten Pflege- und Sondergebühren der Landesregierung und dem SAKRAF bekannt zu geben. Weichen dabei die für die Zukunft veranschlagten Pflegetage bzw die der Berechnung zugrundeliegenden Beträge um mehr als 15 % von den Ergebnissen des Rechnungsabschlusses des zweitvorangegangenen Jahres ab, hat der Rechtsträger dies eingehend zu begründen. Dasselbe gilt, wenn sich nachträglich anlässlich des Rechnungsabschlusses eine derartige Abweichung der tatsächlichen von den veranschlagten Kosten ergibt.

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