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§ 63 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

5. Abschnitt

Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen Zulassung zu Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen

§ 63

(1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre ist eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter.

(2) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion ist

  1. 1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter und
  2. 2. eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.

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