Teilbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
§ 63
(1) Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Antrag Teilbeschäftigung zu gewähren zur Betreuung
- 1. eines eigenen Kindes,
- 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- 3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Beamtin oder der Beamte und (oder) ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin überwiegend aufkommen.
§ 62 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Teilbeschäftigung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Eine solche Teilbeschäftigung ist nur zulässig, wenn
- 1. das Kind dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
- 2. die Beamtin oder der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat den Antrag auf Teilbeschäftigung spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
