§ 63 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 63
Erklärung Mehrfachgewählter

(1) Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlbezirken oder im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem oder mehreren Wahlbezirken als Abgeordneter oder Ersatzmitglied gewählt, so hat er schriftlich zu erklären, für welche Wahl er sich entscheidet. Diese Erklärung ist an die Landeswahlbehörde zu richten und innerhalb einer Woche nach dem Beginn des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel gemäß § 60 Abs. 5 abzugeben. Trifft innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ein, so entscheidet die Landeswahlbehörde für ihn.

(2) Die von der Entscheidung betroffenen Wahlbehörden sind in Kenntnis zu setzen. Sie haben die Änderungen, welche sich auf Grund der Entscheidung gemäß Abs. 1 in den Namen der gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder ergeben, in gleicher Weise kundzumachen wie die ursprünglichen Namen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein freier Wahlwerber im selben Wahlbezirk als Wahlwerber verschiedener Parteien gewählt ist.

30.07.2019

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