§ 63*)
Erklärung Mehrfachgewählter
(1) Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlbezirken oder im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem oder mehreren Wahlbezirken als Abgeordneter oder als Abgeordneter und Ersatzmitglied gewählt, so hat er schriftlich zu erklären, für welche Wahl er sich entscheidet. Diese Erklärung ist an die Landeswahlbehörde zu richten und innerhalb von drei Tagen nach dem Beginn des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel gemäß § 62 Abs. 2 oder 4 abzugeben. Trifft innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ein, so entscheidet die Landeswahlbehörde für ihn.
(2) Die von der Entscheidung betroffenen Wahlbehörden sind in Kenntnis zu setzen. Sie haben die Änderungen, welche sich aufgrund der Entscheidung gemäß Abs. 1 ergeben, in gleicher Weise kundzumachen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein freier Wahlwerber im selben Wahlbezirk als Wahlwerber verschiedener Parteien gewählt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 61/2012
09.12.2015
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