Erlös aus der Vollstreckung
§ 63
Der Erlös aus einer Vollstreckung fließt dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Erlös aus der Vollstreckung
§ 63
Der Erlös aus einer Vollstreckung fließt dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.
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