Entlohnung der Überstunden und der Sonn‑ und Feiertagsarbeit
§ 63*)
(1) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), sofern die Mehrdienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann.
(2) Für jede Überstunde gebührt eine besondere Entlohnung, die mindestens 50 v. H. höher ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die Geld‑, sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. Für Arbeiten bei Nachtzeit und an Sonntagen wird ein 100prozentiger Aufschlag zum Stundenlohn gewährt.
(3) Für Feiertage, die gemäß § 62 Abs. 1 als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 8 Abs. 1) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu den im § 62 Abs. 3 verzeichneten zählen, außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfaltende Entgelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/1973
24.09.2018
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