§ 63 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 63

Gleichbehandlungsgebot

(1) Aufgrund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. a) bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  2. b) bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. c) bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. d) bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. e) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. f) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. g) bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. a) bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  2. b) bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. c) bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. d) bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. e) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. f) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. g) bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Abs. 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder von staatenlosen Personen ergibt.

(4) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der aufgrund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt. Sie sind weiters auf Angehörige anzuwenden, die aufgrund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend übernehmen. Als Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern. Im Fall einer Belästigung nach § 64c sind die Bestimmungen dieses Unterabschnittes auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.

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