§ 63 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Universitätsbibliothek

§ 63.

(1) Die Universitätsbibliothek hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) erforderlichen Informationsträger;
  2. 2. Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen;
  3. 3. Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens;
  4. 4. Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Institutionen bei der Erfüllung von Teilaufgaben.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.

(3) Die an einer Universität der Künste vorhandenen künstlerischen und wissenschaftlichen Druckwerke und sonstige Informationsträger bilden den Bestand der Universitätsbibliothek, soweit sie nicht von der Rektorin oder vom Rektor anderen Dienstleistungeinrichtungen zugeordnet werden.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Universitätsbibliothek hat Vorsorge für die zur Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und Räume zu treffen und diesbezügliche Anträge an die Rektorin oder den Rektor zu stellen.

(5) Die Universitätsbibliothek ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Universitätsstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten, die oder der die Bezeichnung „Bibliotheksdirektorin“ oder „Bibliotheksdirektor“ führt.

(6) Das Bibliothekspersonal hat die einschlägige Ausbildung zu absolvieren.

(7) Bei der Anschaffung und Bereitstellung von Informationsträgern durch die Universitätsbibliothek sind die Erfordernisse des Forschungs- und Lehrbetriebes (Erschließung der Künste) sowie die weitgehende Kontinuität und Vollständigkeit der Anschaffung auf den von der Universität der Künste betreuten Gebieten der Wissenschaft und Kunst zu berücksichtigen. Die Anschaffung von Informationsträgern, die unmittelbar der Durchführung konkreter Lehr- und Forschungsvorhaben (Erschließung der Künste) dienen, erfolgt auf Antrag der Institute auf Grund von Vorschlägen der dort tätigen Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer.

(8) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheksdirektors im Rahmen der Satzung eine Benützungsordnung zu erlassen.

Schlagworte

Lehraufgabe, Bibliothekswesen, Forschungsbetrieb, Lehrvorhaben

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR40016551

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