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§ 63 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

  • 01.3.1993 (BGBl. Nr. 91/1993)
  • 01.3.1993 (BGBl. Nr. 91/1993)

§. 63.

Die Bestimmungen der §§. 61 und 62 sind auch anwendbar, sofern in einer bei einem selbständigen Handelsgerichte angebrachten Rechtssache die Einrede der Unzuständigkeit deshalb erhoben wird, weil die Rechtssache vor das zur Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit berufene Landesgericht gehört oder bei diesem, weil die Rechtssache vor das Handelsgericht gehört.

Schlagworte

§§ 61 und 62

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020842

alte Dokumentnummer

N2189526067S

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