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§ 63 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 2

Zweiter Teil

Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück

Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt

Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren

Zuständigkeit

§ 63.

(1) Für das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Schuldners befindet.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236927