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§ 63 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

5. Abschnitt

Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen Fortbildung

§ 63.

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur

  1. 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
  2. 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

Schlagworte

Weiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185034

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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