5. Abschnitt
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen Fortbildung
§ 63.
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
- 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
- 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
- innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
Schlagworte
Weiterbildung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40185034
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