§ 63 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

D. Ausweisurkunden der Fischer (Fischereikarten)
und Kennzeichen der Fischerzeuge

§ 63.

(1) Personen, die vom Fischereiberechtigten (Pächter, zur Ausübung des Fischereirechtes bestellten Sachverständigen) zum Fischfange in einem oder mehreren Fischwässern entgeltlich oder unentgeltlich zugelassen werden, müssen außer mit einer Fischereikarte (§ 63a) oder einer dieselbe ersetzenden für Ausländer giltigen Bescheinigung noch mit einer auf Namen lautenden und die Personenbeschreibung enthaltenden Bestätigung versehen sein, die vom Fischereiberechtigten (Pächter, zur Ausübung des Fischereirechtes bestellten Sachverständigen) ausgestellt ist. Eine solche Bestätigung müssen auch die Mitglieder von Fischereigesellschaften (§ 17, Abs. 6) besitzen.

(2) Der Fischereiberechtigte (Pächter, zur Ausübung des Fischereirechtes bestellte Sachverständige) muß eine Liste der von ihm aufgestellten Bestätigungen führen, in die die Behörde und der der Fischereirevierausschuß jederzeit Einsicht nehmen kann.

(3) Wenn die Anzahl der von den Fischereiberechtigten erteilten Bestätigungen eine unwirtschaftliche Ausnützung des betreffenden Fischwassers befürchten läßt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Höchstzahl festsetzen, über die hinaus der Fischereiberechtigte solche Bescheinigungen nicht ausstellen darf.

(4) Wenn die Fischereiverhältnisse in einem Gewässer es notwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, daß die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge derart gekennzeichnet sind, daß die Person des Fischers ermittelt werden kann.

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