§ 63 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.1958

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 20/1958

D. Ausweisurkunden der Fischer (Fischereikarten) und Kennzeichen der Fischerzeuge

§ 63.

(1) Personen, die vom Fischereiausübungsberechtigten (Fischereiberechtigter, Pächter, zur Ausübung des Fischereirechtes bestellten Sachverständigen) zum Fischfang in einem oder mehreren Fischwässern entgeltlich oder unentgeltlich zugelassen werden, müssen außer mit einer Fischereikarte oder einer Fischereigastkarte auch noch mit einer auf den Namen lautenden Personenbeschreibung enthaltenen Bestätigung versehen sein, die vom Fischereiausübungsberechtigten ausgestellt ist. Eine solche Bestätigung müssen auch die Mitglieder von Fischereigesellschaften (§ 17, Abs. 6) besitzen.

(2) Der Fischereiberechtigte (Pächter, zur Ausübung des Fischereirechtes bestellte Sachverständige) muß eine Liste der von ihm aufgestellten Bestätigungen führen, in die die Behörde und der der Fischereirevierausschuß jederzeit Einsicht nehmen kann.

(3) Wenn die Anzahl der von den Fischereiberechtigten erteilten Bestätigungen eine unwirtschaftliche Ausnützung des betreffenden Fischwassers befürchten läßt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Höchstzahl festsetzen, über die hinaus der Fischereiberechtigte solche Bescheinigungen nicht ausstellen darf.

(4) Wenn die Fischereiverhältnisse in einem Gewässer es notwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, daß die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge derart gekennzeichnet sind, daß die Person des Fischers ermittelt werden kann.

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