§ 63 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 63.

Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 62 Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, daß er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141730

alte Dokumentnummer

N8199762328J

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