Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 63.
(1) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 26, 27 und 28 sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts nach der Gruppenzugehörigkeit des Wählers zu trennen und die Wahlkuverts der zweiten Gruppe erst nach Abschluß der Stimmenermittlung der ersten Gruppe zu öffnen. Die §§ 27 und 28 sind auf jede der beiden Gruppen getrennt anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096936
alte Dokumentnummer
N6197420649L
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