§ 63 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950

IV. Teil. Rechtsschutz.

1. Abschnitt: Berufung.

§ 63.

(1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung (Rekurs, Beschwerde) und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung) richtet sich, abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen nach den Verwaltungsvorschriften.

(2) Gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

(5) Die Berufung ist von der Partei schriftlich oder telegraphisch binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950

Schlagworte

Verfahrensanordnung, Begründung, Einbringungsbehörde, Verzicht, Legitimation, Unzulässigkeit, mündlicher Bescheid, Berufungsfrist, Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058465

alte Dokumentnummer

N4195011375Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)