§ 63 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

1. zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950 2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

IV. Teil. Rechtsschutz.

1. Abschnitt: Berufung.

§ 63.

(1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellungen) richtet sich, abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

(2) Gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

1. zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950

2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Schlagworte

Verfahrensanordnung, Begründung, Einbringungsbehörde, Verzicht, Legitimation, Unzulässigkeit, mündlicher Bescheid, Berufungsfrist, Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12062677

alte Dokumentnummer

N4199011593A

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