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§ 632 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Besondere Bestimmungen über den Kostenersatz

§ 632.

Hat ein Verbraucher, der dem Verfahren beigetreten ist, durch Vorsatz Verfahrenskosten verursacht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei aussprechen, dass der Verbraucher für diese Verfahrenskosten solidarisch mit jener Partei haftet, die zu ihrem Ersatz verurteilt wird. Dieser Antrag ist spätestens mit der Vorlage des Kostenverzeichnisses zu stellen, das die betreffenden Kosten enthält.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263871

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