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§ 62 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2018

8. Abschnitt

Bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen Bestmögliche Durchführung

§ 62.

(1) Ein Rechtsträger hat bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Maßnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, hat der Rechtsträger den Auftrag gemäß dieser ausdrücklichen Weisung auszuführen.

(2) Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Abs. 1.

(3) Führt ein Rechtsträger einen Auftrag im Namen eines Privatkunden aus, so bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschließlich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.

(4) Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, die einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß § 29 Abs. 2 und 3, den §§ 30, 31, 45 bis 54, § 62 Abs. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 3 darstellen würden.

(5) Für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, hat jeder Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 und jeder systematische Internalisierer gemäß § 1 Z 28 und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz gemäß § 63 Abs. 4 der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsträger hat nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mitzuteilen, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte haben ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente zu enthalten.

Schlagworte

Clearinggebühr

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40203230

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