vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 62 VStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

§ 62

Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern, so hat sie dem Pflegschaftsgericht davon Mitteilung zu machen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)