Übergangsbestimmungen
§ 62.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008)
(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(Anm.: Abs. 4 ist mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40109910
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