§ 62 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Sonn‑ und Feiertagsruhe
§ 62

(1) Als Ruhetage gelten

  1. a) Sonntage,
  2. b) 1. Jänner, 6. Jänner, 19. März, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember und das Fest des örtlichen Kirchenpatrones sowie für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche der Karfreitag.

(2) Die Sonn‑ und Feiertagsruhe beginnt um null Uhr und endet um 24 Uhr des betreffenden Tages.

(3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn‑ und Feiertagen ohne besondere Vergütung zu leisten, doch gebührt diesen Dienstnehmern in jedem Monat mindestens ein freier Sonntag oder gesetzlicher Feiertag.

(4) Sonn‑ und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.

(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn‑ und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.

20.09.2018

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