§ 62 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

ABSCHNITT IV

Gleichbehandlung und Schutz vor Benachteiligung

Unterabschnitt A

Gleichbehandlung von Frauen und Männern; Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung

§ 62

Ziel der Gleichstellung

Ziel der Bestimmungen dieses Unterabschnittes ist die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.

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