Zentrale Verwaltung
§ 62.
(1) Die Zentrale Verwaltung hat die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen:
- 1. Studien- und Prüfungsverwaltung;
- 2. Personalverwaltung;
- 3. Haushalts- und Finanzverwaltung;
- 4. Gebäudebetrieb und technische Dienste;
- 5. Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung;
- 6. Rechtsangelegenheiten;
- 7. Informations- und Veranstaltungswesen;
- 8. Drittmittelangelegenheiten;
- 9. Planungsvorbereitung;
- 10. allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane;
- 11. Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen.
(2) Die Zentrale Verwaltung ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, die oder der
- 1. ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat und
- 2. Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmungsführung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität der Künste wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Verwaltung führt die Bezeichnung „Universitätsdirektorin“ oder „Universitätsdirektor“.
(4) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität der Künste die Universitätsdirektorin oder den Universitätsdirektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen. Diese oder dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen der Rektorin oder des Rektors.
(5) Soweit von der Zentralen Verwaltung zu vollziehende Entscheidungen der Universitätsorgane im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die ordnungsgemäße Haushaltsführung stehen, hat die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor das betreffende Universitätsorgan darauf hinzuweisen.
Schlagworte
Studienverwaltung, Haushaltsverwaltung, Inventarverwaltung, Informationswesen, Netzinfrastruktur, Informationsverarbeitung, Kommunikationsinfrastruktur
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127593
alte Dokumentnummer
N7199812776U
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