§ 62 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Zuweisung zur Vorberatung

§ 62

Ein den formellen Erfordernissen entsprechender Antrag wird in den Tagesordnungspunkt "Einlauf" aufgenommen. Nach der Bekanntgabe des Antrages (§ 30 Abs 3) weist ihn der Präsident zur Vorberatung dem nach § 60 Abs 2 bezeichneten Ausschuss zu. Wird gegen die beantragte Zuweisung ein Einwand mit abweichendem Antrag erhoben, entscheidet hierüber der Landtag. In diesem Fall findet eine Debatte über die Zuweisung statt. Soweit von der Bekanntgabe gemäß § 30 Abs 3 dritter Satz abgesehen wird, gilt die Zuweisung zur Vorberatung an den im Antrag bezeichneten Ausschuss als genehmigt.

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