§ 62
Stellvertreter des Bürgermeisters
(1) Die Gemeindevertretung hat in der konstituierenden Sitzung nach der Wahl des Gemeindevorstandes ein Mitglied des Gemeindevorstandes als Stellvertreter des Bürgermeisters zu wählen.
(2) Der Stellvertreter des Bürgermeisters führt die Bezeichnung „Vizebürgermeister“.
(3) Der Vizebürgermeister hat den Bürgermeister bei dessen Verhinderung oder bei Erlöschen seines Amtes in allen dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben zu vertreten.
(4) Bei der Wahl des Vizebürgermeisters sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sowie 9 und 10 sinngemäß anzuwenden.
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