§ 62 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 62

Wahlen im Hause

(1) Jede Wahl wird im Landtag wie in den Ausschüssen mittels Stimmzettels vorgenommen, sofern nicht einstimmig die Wahl in anderer Form beschlossen wird. Die Wahlen werden durch unbedingte Mehrheit der Stimmen entschieden.

(2) Leere Stimmzettel sind ungültig.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident kann verfügen, dass die Abgeordneten zur Abgabe der Stimmzettel namentlich aufgerufen werden. Wer in diesem Falle bei Aufruf des Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.

(4) Stimmt die Zahl der Wahlzettel mit jener der wirklich Stimmenden nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die überzähligen Stimmen das Ergebnis der Wahl beeinflussen könnten.

(5) Hat eine Wahl oder eine Mandatsaufteilung (für die Landesregierung, den Bundesrat usw.) nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen, so haben die Landtagsparteien der Präsidentin/dem Präsidenten durch ihre Obleute schriftliche Wahlvorschläge einzubringen. Sonach hat die Präsidentin/der Präsident im Einvernehmen mit der Präsidialkonferenz die zu vergebenden Mandate auf die Parteien mittels der Wahlzahl aufzuteilen, die wie folgt errechnet wird: Die Mitgliederzahlen der einzelnen Parteien nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahlen ohne Berücksichtigung seitheriger Änderungen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede solche Zahl wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, nach Bedarf die weiters folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei solchen Mandaten die drittgrößte usw. der so angeschriebenen Zahlen. Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Mitgliederzahl enthalten ist. Entsprechend der auf diese Weise festgesetzten Mandatsaufteilung haben die Landtagsparteien die Wahlvorschläge zu erstatten. Auf Grund dieser Parteivorschläge hat der Landtag die Wahlen zu vollziehen. Hiebei sind alle Stimmen, die den Parteivorschlägen nicht entsprechen, ungültig.

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