Abschnitt XVII
§ 62
Überwachung der Prostitution.
Das Gesundheitsamt hat die zuständigen Behörden bei der Durchführung des Reichsgesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ärztlich zu unterstützen und, wo erforderlich, Beratungsstellen für Geschlechtskranke einzurichten. Sind für den Bezirk mehrerer Gesundheitsämter Arbeitsgemeinschaften zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten gebildet, so regelt die Aufsichtsbehörde die Beteiligung der einzelnen Gesundheitsämter an der Organisation und der Arbeit dieser Arbeitsgemeinschaften durch besondere Richtlinien.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40055006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)