vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 62 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Druckbehälter

§ 62

(1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Überwachungsmaßnahme an Druckbehältern gemäß 6. Teil,

  1. 3. Hauptstück, jeweils für die:
  1. 1. äußere Untersuchung
  2. 2. innere Untersuchung
  3. 3. Druckprüfung
  4. 4. gegebenenfalls Dichtheitsprüfung

    zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 5 dem Prüfbuch anzuschließen.

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle hat diese darüber einen Prüf- bzw. Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Prüfung ist von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen in einer eigenen Zeile unter Angabe der Prüfung, dem Durchführungsdatum, dem Ergebnis (weiterer Betrieb) und dem Hinweis auf den Prüf- bzw. Überwachungsbericht einzutragen und mit der Unterschrift des Prüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. Der Bericht ist dem Prüfbuch anzuschließen.

(5) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

  1. 1. Die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3 und
  2. 2. die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 6 bis 9.

(6) Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:

  1. 1. Die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß § 40 Abs. 1 Z 1,
  2. 2. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß § 40 Abs. 1 Z 2,
  3. 3. Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als:
  1. a) Sichtprüfung
  2. b) Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

    gegebenenfalls

  1. c) ergänzende Prüfungen gemäß § 40 Abs. 3 und 6
  2. d) partielle Prüfungen
  3. e) Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 40 Abs. 6 bzw. 7
  4. f) Prüfungen drucktragender Wandungen an erdverlegten Druckbehältern gemäß § 40 Abs. 8
  5. g) Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegten Druckbehältern gemäß § 40 Abs. 9
  6. h) Prüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß § 39 Abs. 2.

(7) Die Dokumentation für die innere Untersuchung hat zu umfassen:

  1. 1. Die Überprüfung der druckbeanspruchten Wandungen des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung.
  2. 2. Die Durchführung der Überprüfung gemäß Z 1 als:
  1. a) Sichtprüfung
  2. b) Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

    gegebenfalls

  1. c) ergänzende Prüfungen gemäß § 41 Abs. 2
  2. d) partielle Prüfungen
  3. e) andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 41 Abs. 3
  4. f) Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß § 41 Abs. 5
  5. g) Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß § 41 Abs. 9
  6. h) Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 41 Abs. 7 und 8
  7. i) Prüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß § 39 Abs. 2.

(8) Die Dokumentation für die Druckprüfung hat zu umfassen:

  1. 1. Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm;

    gegebenenfalls

  1. 2. andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 42 Abs. 6 mit Angabe des angewandten Prüfdruckes;
  2. 3. außerordentliche Druckprüfung gemäß § 42 Abs. 8;
  3. 4. Gasdruckprüfung gemäß § 42 Abs. 7;
  4. 5. Prüfung der Armaturen gemäß § 42 Abs. 11

(9) Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:

  1. 1. Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, Haltezeit, bzw. Dichtheitsprüfprogramm;
  2. 2. gegebenenfalls andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 43 Abs. 6.
  3. 3. gegebenenfalls Vermerk über die Prüfungsdurchführung bei Anwendung von § 43 Abs. 5.

(10) Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 6 bis 9 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Abs. 2 und 3 einzutragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte