Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Stimmabgabe
§ 62.
Auf die Stimmabgabe sind die §§ 24 und 25 sinngemäß anzuwenden; wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand überdies Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096935
alte Dokumentnummer
N6197420648L
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