§ 62.
(1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
- 1. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt und
- 2. über die fachliche Eignung, notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und die Börsensensalenprüfung bestanden hat.
(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
- 1. die wegen einer im § 13 GewO 1994 genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
- 2. die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;
- 3. die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;
- 4. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögen nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;
- 5. die gemäß § 107 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195584
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